Um die Energieeffizienz von Gebäuden zu verbessern und den Klimaschutz zu fördern, treten ab Januar 2024 neue Regelungen im Gebäudeenergiegesetz in Kraft. Sie betreffen nicht nur das Heizen. FOCUS online erklärt, wer betroffen ist und was sich genau ändert.
Die Bundesregierung hat ein umstrittenes Heizungsverbot beschlossen. Ab dem 1. Januar 2024 dürfen nur noch neue Heizungen eingebaut werden, die zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Ausnahmen und Förderungen sind vorgesehen. Der Weiterbetrieb alter Gas- und Ölheizungen ist weiterhin möglich, ebenso wie deren Wartung und Reparatur. Erst bei einem anstehenden Austausch müssen sich die Haushalte an die neue Regel halten.
Es ist nicht die einzige Änderung, die geplant ist. Vielen Haushalten droht eine massive Sanierungspflicht. Denn die Neuerungen im sogenannten Gebäudeenergiegesetz (GEG) betreffen nicht nur die Heizungen. FOCUS online zitiert aus dem Entwurf des Gesetzestextes und sagt, was das für Haushalte konkret bedeutet.
Das neue Gebäudeenergiegesetz der Bundesregierung ist noch nicht verabschiedet. Es soll am 12. Mai 2023 im Bundesrat beraten werden. Die einzelnen Bundesländer haben deutliche Änderungswünsche, sie wollen zum Beispiel eine Fristverlängerung. Für Privathaushalte soll es z.B. eine Übergangsfrist bis 2027 geben.
Diese Änderungen kommen auf Haushalte ab 2024 zu
Entscheidend sind die Paragraphen §60a, §60b, §60c, §69, §69, §70, §71, §71a, §71b, §71c und §71m. Dort gibt es wichtige Neuerungen zu Heizung, Wärmepumpe, Rohrleitungen und den hydraulischen Abgleich.
Wärmepumpen-Inspektion wird Pflicht
So wird mit der neuen Novelle die Prüfung der Wärmepumpe durch den Schornsteinfeger oder anderes Fachpersonal zur Pflicht.
Ab dem 1. Januar 2024 müssen etwa Wärmepumpen, die als Heizanlage in einem Gebäude installiert oder in ein Gebäudenetz eingespeist werden, nach Abschluss einer kompletten Heizperiode oder spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme einer Inspektion unterzogen werden. Wärmepumpen, die bis zum 1. Januar 2024 eingebaut oder aufgestellt werden und nicht der Fernkontrolle unterliegen, müssen bis zum 1. Januar 2029 durch die Betriebskontrolle. Für Warmwasser-Wärmepumpen und Luft-Luft-Wärmepumpen gelten andere Fristen.
Alte Anlagen müssen zum Kontroll-Check
Heizungen mit Wasser als Wärmeträger, die nach dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurden, müssen innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung durch einen Kontroll-Check. Ausnahmen sind in der Novelle eingeplant.
Hydraulischer Abgleich wird zur Pflicht
Unter $60c werden ein hydraulischer Abgleich und weitere „Optimierungsmaßnahmen“ festgelegt. Folgende Schritte muss das Fachpersonal durchzuführen:
- eine Heizlastberechnung pro Raum nach DIN EN 12831:2017-09 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1:2020-4,
- Heizflächen sind auf möglichst niedrige Vorlauftemperaturen müssen überprüft und bei Bedarf optimiert werden und
- die Regelung der Vorlauftemperatur muss angepasst werden.
Der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage ist außerdem für Mehrfamilienhäuser mit mehr als sechs Wohnungen fest vorgeschrieben.
Höhere Bußgelder
Im Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurden die geltenden Bußgelder verschärft. Je nach Verstoß drohen zwischen 5000 Euro und 50.000 Euro.
Zum Beispiel kostet es 5000 Euro, wenn man seine Wärmepumpe nicht überprüfen lässt. 10.000 Euro werden fällig, wenn eine Heizungsinspektion nicht fristgerecht durchgeführt wird. Noch teurer ist es mit 50.000 Euro, wenn die Geschossdecke nicht gedämmt ist oder eine umweltschädliche Heizungsanlage weiterbetrieben wird.
Nur noch gedämmte Rohrleitungen!
Wenn Rohre für Warmwasser oder für die Heizungsanlage ausgetauscht werden müssen, zum Beispiel nach einer Renovierung oder einem Rohrbruch der Heizung, müssen die Rohre zwingend gedämmt werden. Die durchschnittliche Oberflächentemperatur des Rohrs oder der Leitung darf nicht höher als 40 Grad Celsius sein.
Freiliegende Rohre sind ab dem 1. Januar 2024 gar nicht mehr zulässig. Die Novelle schreibt Isoliermaterial oder Material mit geringer Wärmeleitfähigkeit vor.
Mieterhöhung, wenn Eigentümer Wärmepumpe einbaut
Ersetzt der Vermieter die alte Heizung durch eine Wärmepumpe, ist eine Mieterhöhung gerechtfertigt. Das sieht § 71m vor. Vermieter können diese Maßnahme als Modernisierung geltend machen und damit eine Mieterhöhung rechtfertigen.
Wenn Vermieter eine Wärmepumpe installieren, muss diese eine Arbeitszahl von mindestens 2,5 erreichen. Sie muss also mindestens 2,5 mal so viel Energie liefern wie sie verbraucht. Ist dies nicht der Fall, soll nur die Hälfte der Investitionskosten umgelegt werden können.
Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass Vermieterinnen und Vermieter auch Geld in Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz ihres Gebäudes investieren.
Quelle: https://www.focus.de/finanzen/news/haertere-bussgelder-drohen-heizung-daemmung-rohre-das-aendert-sich-2024-fuer-hausbesitzer_id_193240073.html
Foto Quelle : https://www.immowerthessen.de/muss-meine-heizung-raus-welche-folgen-hat-die-novelle-des-geg-gebaeudeenergiegesetz/